Rechtswissenschaft Zivilprozessrecht – Beweisaufnahme und Beweisrecht
Die Beweisaufnahme ist das Herzstück jedes Zivilprozesses. Wer die Regeln zu Beweislast, Beweismitteln und Beweisverwertungsverboten nicht beherrscht, verliert den Prozess oft schon vor dem Urteil. Nach dem Lernen dieser Karten kennst du die fünf gesetzlichen Beweismittel, die Verteilung der Beweislast und die prozessualen Besonderheiten bei Augenschein, Zeugenvernehmung und Urkundenbeweis.
Lernziele
Was du in dieser Lektion lernst
- Welche fünf gesetzlichen Beweismittel nennt § 355 ZPO?
- Was versteht man unter der objektiven Beweislast?
- Wann greift die sekundäre Darlegungslast?
- Was ist der Unterschied zwischen formeller und materieller Beweiskraft einer Urkunde?
Lerntipp
Lerne die Beweislastverteilung (objektive vs. subjektive Beweislast) an konkreten Anspruchsgrundlagen (z. B. § 433 BGB) – abstrakte Definitionen bleiben sonst unverständlich.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde mit einem KI-Modell erzeugt und nicht von Fachmenschen geprüft. Nutze die Karten als Lernhilfe und gleiche medizinische oder rechtliche Aussagen mit deinen Unterlagen ab.
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Häufige Fragen
Die wichtigsten Fragen zu Rechtswissenschaft Zivilprozessrecht – Beweisaufnahme und Beweisrecht
- Welche fünf gesetzlichen Beweismittel nennt § 355 ZPO?
- Die fünf gesetzlichen Beweismittel sind: Augenschein, Zeugenvernehmung, Urkundenbeweis, Sachverständigengutachten und Parteivernehmung.
- Was versteht man unter der objektiven Beweislast?
- Die objektive Beweislast (Prozessrisiko) bestimmt, welcher Partei die Folgen der Nichterweislichkeit eines für sie günstigen Tatsachenvortrags treffen (§ 286 ZPO).
- Wann greift die sekundäre Darlegungslast?
- Die sekundäre Darlegungslast greift, wenn eine Partei Tatsachen außerhalb ihres Erkenntnisbereichs vortragen muss, weil die Gegenseite primär darlegungs- und beweispflichtig ist, aber keine nähere Kenntnis hat.
- Was ist der Unterschied zwischen formeller und materieller Beweiskraft einer Urkunde?
- Formelle Beweiskraft (§ 418 ZPO) betrifft die Erklärung des Ausstellers, materielle Beweiskraft den tatsächlichen Inhalt der Urkunde – letztere kann durch Gegenbeweis erschüttert werden.
- Wann ordnet das Gericht einen Augenschein an (§ 371 ZPO)?
- Das Gericht ordnet Augenschein an, wenn die persönliche Wahrnehmung eines Gegenstands oder Ortes zur Feststellung einer Tatsache erforderlich ist – etwa bei Unfallorten, Sachmängeln oder Grenzbestimmungen.
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