Rechtswissenschaft15 kostenlose LernkartenZuletzt aktualisiert: 27.09.2026

Rechtswissenschaft Strafrecht BT – Diebstahl und Unterschlagung

Diebstahl und Unterschlagung sind Kernverbrechen des Vermögensstrafrechts und Prüfungsklassiker. Nach dem Lernen dieser Karten kennst du die Tatbestandsmerkmale von § 242 und § 246 StGB, die Abgrenzung zur Veruntreuung sowie die Qualifikationstatbestände sicher. Du kannst Täterschaft, Teilnahme und Versuch in Klausuren präzise prüfen.

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Lernziele

Was du in dieser Lektion lernst

  • Was ist der Kern des Diebstahlstatbestands nach § 242 StGB?
  • Wann liegt eine ‚fremde‘ Sache im Sinne des § 242 StGB vor?
  • Was versteht man unter ‚Gewahrsamsbruch‘ beim Diebstahl?
  • Wann ist die Wegnahme beim Diebstahl vollendet?

Lerntipp

Zeichne die Abgrenzung Diebstahl/Unterschlagung/Veruntreuung als Entscheidungsschema: Wann bricht der Gewahrsam? Wann entsteht neuer Gewahrsam? So vermeidest du das häufige Verwechseln der Tatbestände.

Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde mit einem KI-Modell erzeugt und nicht von Fachmenschen geprüft. Nutze die Karten als Lernhilfe und gleiche medizinische oder rechtliche Aussagen mit deinen Unterlagen ab.

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Häufige Fragen

Die wichtigsten Fragen zu Rechtswissenschaft Strafrecht BT – Diebstahl und Unterschlagung

Was ist der Kern des Diebstahlstatbestands nach § 242 StGB?
Diebstahl ist die widerrechtliche Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht, um sie sich oder einem Dritten zuzueignen.
Wann liegt eine ‚fremde‘ Sache im Sinne des § 242 StGB vor?
Eine Sache ist fremd, wenn sie im Allein- oder Miteigentum eines anderen steht; Mitbesitz reicht nicht, wenn der Täter Alleinbesitzer ist.
Was versteht man unter ‚Gewahrsamsbruch‘ beim Diebstahl?
Gewahrsamsbruch ist das Aufheben des fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams über die Sache.
Wann ist die Wegnahme beim Diebstahl vollendet?
Die Wegnahme ist vollendet, sobald der Täter die Sache in seinen Gewahrsam gebracht hat – also der fremde Gewahrsam gebrochen und neuer begründet ist.
Was gehört zur Zueignungsabsicht beim Diebstahl?
Zueignungsabsicht umfasst den Vorsatz zur Entziehung (zumindest vorübergehend) und die Zueignung (auch nur vorübergehende Inbesitznahme als Eigentümer).

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