Rechtswissenschaft16 kostenlose LernkartenZuletzt aktualisiert: 27.09.2026

Rechtswissenschaft Strafrecht BT – Nötigung und Freiheitsdelikte

Nötigung und Freiheitsdelikte gehören zum Kernstoff des Strafrechts BT und sind Prüfungsklassiker. Nach dem Lernen dieser Karten beherrschst du die Tatbestandsmerkmale von § 240, § 239, § 239a und § 239b StGB sowie die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung.

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Lernziele

Was du in dieser Lektion lernst

  • Was ist der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB?
  • Wann liegt Gewalt im Sinne des § 240 StGB vor?
  • Was versteht man unter Drohung mit einem empfindlichen Übel?
  • Wann ist die Nötigung nach § 240 Abs. 2 StGB verwerflich?

Lerntipp

Baue für jeden Tatbestand ein eigenes Prüfungsschema: Tathandlung (Gewalt/Drohung vs. Freiheitsentziehung), Erfolg, subjektiver Tatbestand. Verwechsle Nötigung nicht mit räuberischer Erpressung – bei Nötigung fehlt die Bereicherungsabsicht.

Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde mit einem KI-Modell erzeugt und nicht von Fachmenschen geprüft. Nutze die Karten als Lernhilfe und gleiche medizinische oder rechtliche Aussagen mit deinen Unterlagen ab.

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Häufige Fragen

Die wichtigsten Fragen zu Rechtswissenschaft Strafrecht BT – Nötigung und Freiheitsdelikte

Was ist der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB?
Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird bestraft.
Wann liegt Gewalt im Sinne des § 240 StGB vor?
Gewalt ist die Ausübung körperlicher Macht, um den Willen des Opfers zu brechen oder dessen Widerstand zu überwinden.
Was versteht man unter Drohung mit einem empfindlichen Übel?
Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder vortäuscht, Einfluss zu haben.
Wann ist die Nötigung nach § 240 Abs. 2 StGB verwerflich?
Die Tat ist verwerflich, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (Wertungsentscheidung).
Woran unterscheidet sich Nötigung von räuberischer Erpressung (§ 255 StGB)?
Bei der Nötigung fehlt die Bereicherungsabsicht; bei räuberischer Erpressung wird die Gewalt/Drohung zur Erlangung eines Vermögensvorteils eingesetzt.

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