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Rechtswissenschaft Familienrecht – Eheschließung und Güterrecht

14 KartenRechtswissenschaftatrio27.09.2026Nur mit Link

Karteikarten zum Thema „Rechtswissenschaft“ · 14 Karten · von atrio. Beispiele: Was sind die formellen Voraussetzungen der Eheschließung nach § 1310 BGB? · W…

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14 Karten
STANDARD

Was sind die formellen Voraussetzungen der Eheschließung nach § 1310 BGB?

Rückseite

Die Eheschließung erfordert die gleichzeitige persönliche Erklärung beider Verlobter vor dem Standesbeamten (§ 1310 Abs. 1 BGB); religiöse Trauung ist rechtlich unbeachtlich.

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Welche Ehehindernisse kennt das BGB und welche Wirkung haben sie?

Rückseite

Ehehindernisse sind: fehlende Ehefähigkeit (§ 1304), bestehende Ehe/Lebenspartnerschaft (§ 1306), Verwandtschaft (§ 1307), Adoption (§ 1308); sie führen zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe.

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Was versteht man unter der Zugewinngemeinschaft als gesetzlichem Güterstand?

Rückseite

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand (§ 1363 BGB): Während der Ehe bleiben Vermögen getrennt; bei Beendigung wird der während der Ehe erzielte Zugewinn hälftig ausgeglichen.

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Wie wird der Zugewinn bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft berechnet?

Rückseite

Zugewinn = Endvermögen (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) minus Anfangsvermögen (Zeitpunkt der Eheschließung); Schulden mindern das jeweilige Vermögen (§ 1374, 1375 BGB).

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Wann ist ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder beschränkt (§ 1381 BGB)?

Rückseite

Ausgeschlossen bei grober Unbilligkeit (§ 1381 BGB), z. B. vorsätzliche Vermögensverschiebung; beschränkt bei Enterbung des anderen Ehegatten oder bei kurzer Ehedauer ohne nennenswerten Zugewinn.

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Was unterscheidet die Gütertrennung von der Zugewinngemeinschaft?

Rückseite

Bei Gütertrennung (§ 1414 BGB) findet kein Zugewinnausgleich statt; jedes Vermögen bleibt vollständig getrennt, auch bei Ehescheidung – außer bei Billigkeitskorrektur (§ 1381 analog).

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Welche Besonderheiten kennt die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)?

Rückseite

In der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) wird Gesamtgut (gemeinschaftliches Vermögen) gebildet; beide Ehegatten verwalten gemeinsam, bei Beendigung erfolgt Auseinandersetzung nach §§ 1477 ff. BGB.

STANDARD

Was regelt der Versorgungsausgleich bei Scheidung?

Rückseite

Der Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff. BGB) teilt bei Scheidung die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig; Ziel: Ausgleich von Versorgungsnachteilen durch Eheschließung.

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Welche Anwartschaften fallen in den Versorgungsausgleich?

Rückseite

Erfasst sind alle Anwartschaften auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (gesetzliche Rente, beamtenrechtliche Versorgung, berufsständische Versorgung, private Altersvorsorge mit Zulagenförderung).

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Wie wirkt sich ein Ehevertrag auf den Güterstand aus?

Rückseite

Ein Ehevertrag (§ 1408 BGB) kann Güterstand wählen (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), modifizieren oder ausschließen; notarielle Beurkundung ist zwingend vorgeschrieben.

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Was ist der Unterschied zwischen formnotwendigem und formfreiem Ehevertrag?

Rückseite

Formnotwendig (notariell) sind Vereinbarungen über Güterstandswahl und -änderung; formfrei möglich sind nur rein schuldrechtliche Abreden ohne güterrechtliche Wirkung (z. B. Haushaltsführung).

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Welche Folgen hat die Aufhebung der Ehe für den Güterstand?

Rückseite

Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Güterstand; es folgt der Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB) bzw. die Auseinandersetzung bei Gütergemeinschaft; Versorgungsausgleich wird parallel durchgeführt.

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Was versteht man unter dem sogenannten „Kleinen Zugewinnausgleich“?

Rückseite

Der „kleine Zugewinnausgleich“ (§ 1378 Abs. 2 BGB) gewährt dem überlebenden Ehegatten bei Tod des anderen einen pauschalen Zugewinnausgleich von 1/4 des Nachlasses neben Erbteil.

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Wie wird das Anfangsvermögen bei der Zugewinngemeinschaft ermittelt?

Rückseite

Das Anfangsvermögen ist das zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Nettovermögen (Aktiva minus Passiva); später hinzukommende Werte (Erbschaft, Schenkung) bleiben privilegiert (§ 1374 Abs. 2 BGB).

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